

Es kann ganz unterschiedliche Gründe geben,
warum es dir nicht gut geht. Egal, was dich beschäftigt:
Du darfst darüber sprechen!
Jugendliche dürfen sich auch beraten lassen, wenn sie sich Sorgen um Freund*innen machen. Vielleicht hat dir jemand was erzählt, was dich sehr belastet. Oder du möchtest wissen, wie du die andere Person unterstützen kannst.
Denn: Du hast ein eigenständiges Recht auf Beratung.
Was heißt das? Du darfst mit jemandem sprechen,
ohne dass deine Eltern informiert werden.
Alles was du erzählst, wird vertraulich behandelt.
Es gibt für jede Sorge, jedes Problem oder jedes Thema einen Ort.
Kein Anliegen ist zu klein. Wir als Beratungsstellen hören zu und nehmen Dich ernst.
Zu diesen Themen kannst du dich z.B. beraten lassen:
FAQ
Darf ein*e Schüler*in während der Schulzeit zu einer Beratungsstelle gehen?
Ja, aber nicht ohne Rücksprache mit der Schule!
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Schüler*innen dürfen selbstständig Beratung aufsuchen, auch ohne das Wissen der Eltern. Das Recht gilt jederzeit – auch während der Schulzeit.
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Die Schülerin oder der Schüler darf nicht einfach die Schule verlassen, ein unentschuldigtes Fehlen durch Verlassen der Schule ist ein Verstoß gegen die Schulordnung. Die Schule muss wissen, wo das Kind oder der Jugendliche ist.
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Beratungsstellen können Termine mit der Schule absprechen. Die Schule kann Schüler*innen für den Termin freistellen, ähnlich wie bei einem Arztbesuch
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Der Schutz des Kindes steht über der Schulpflicht.
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Wie kann eine Schule ein*e Schüler*in für ein Beratungsgespräch freistellen?
Schüler*innen dürfen vom Unterricht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählen zum Beispiel: Gespräche beim Jugendamt, Psychologische Beratung sowie Termine bei Beratungsstellen.
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Diese Gründe gelten als wichtige persönliche Angelegenheiten.
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Die Schule darf aus Datenschutzgründen keine Details über den Beratungsinhalt verlangen.
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Die Freistellung umfasst: Die Wegezeit, eventuelle Wartezeiten und die Dauer des Gespräches.
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Normalerweise läuft eine Freistellung über die Eltern, die einen formlosen Antrag an die Schule stellen. Wenn die Schule selbst das Gespräch initiieren möchte, kann sie die Schülerin oder den Schüler selbst frei stellen und einen Termin während der Unterrichtszeit ansetzen.
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Muss die Schülerin oder der Schüler zur Beratung begleitet werden?
In Niedersachsen gibt es keine gesetzliche Pflicht, dass ein Kind während der Schulzeit zu einem Beratungstermin begleitet werden muss.
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Weder das niedersächsische Schulgesetz (NSchG) noch die schulischen Verwaltungsvorschriften verlangen eine Begleitung.
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Ob eine Begleitung sinnvoll ist, hängt ab von dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und ob die Beratungsstelle eine Begleitung für notwendig hält oder vorgibt.
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Unter 12 Jahren ist eine Begleitung meist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben. Beratungsstellen empfehlen häufig eine Begleitung
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Im Alter von 12- 14 Jahren ist es abhängig von der Entwicklung, ist aber auch oft alleine möglich.
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Ab 14 Jahren ist ein Termin bei einer Beratungsstelle oft alleine möglich.
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Verletzte ich dann nicht meine Aufsichtspflicht?
Wenn bestimmte Absprachen und Bedingungen eingehalten werden, wird die Aufsichtspflicht nicht verletzt:
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Schüler*innen müssen so beaufsichtigt werden, dass mögliche Gefahren nach Alter und Entwicklungsstand ausgeschlossen werden können.
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Die Aufsichtspflicht kann zeitweise auf andere Stellen übergehen (beispielsweise auf eine Beratungsstelle).
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Der Weg dorthin kann einem Kind alleine zugetraut werden, wenn es alt genug ist und der Weg sicher ist (sicherer Fußweg, bekannte Strecke, keine außergewöhnlichen Gefahren)
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Auch die Beratungsstelle kann zustimmt, dass das Kind alleine kommen kann
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Die Schule dokumentiert die offizielle Freistellung des Kindes
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Wenn ein Kind einen besonderen Förderbedarf hat und eine Begleitung notwendig ist, kann das Kind nicht alleine zu einer Beratungsstelle gehen.
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Steht der Schutz des Kindes über der Schulpflicht?
Ja, der Schutz des Kindes steht rechtlich und praktisch über der Schulpflicht. Der Schutz des Kindes ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Kinder- und Jugendschutz.
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In Deutschland gilt: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat der Schutz immer Vorrang vor allen anderen Pflichten, auch vor der Schulpflicht.
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Das ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 2: Recht auf körperliche Unversehrtheit), der UN- Kinderrechtskonvention (Art. 1 Vorrang hat das Kindeswohl) und dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
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Schulen sind in solchen Situationen verpflichtet, mitzuwirken und das Kind zu unterstützen und ihm oder ihr zu helfen.
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